StrandBlick Juli 2025

74 StrandBlick Juli | 2025 Immobilien-Blog Anzeige Wichtig zu wissen • Ein Immobilienverkauf muss notariell beurkundet werden. • Die Notariatskosten werden in Deutschland üblicher- weise zum größten Teil von den Käufer*innen bezahlt. Deshalb wählen diese meistens das Notariat aus. • Nutzen Sie für die Notariatsbeauftragung ein ent- sprechendes Formular, um alle Informationen ge- bündelt zur Verfügung zu stellen. • Der Ablauf der notariellen Abwicklung ist komplex. • Die Notariats- und Grundbuchkosten sind gesetzlich festgeschrieben (Gebührenordnung). Sie orientieren sich am Kaufpreis der Immobilie. • Setzen Sie das Notariat über alle Absprachen, die den Verkauf betreffen, in Kenntnis, damit diese in den Vertrag einfließen. Immobilienkaufverträge müssen in Deutschland von Notar*innen beurkundet werden. Dies dient allen Be- teiligten zum Schutz. Ablauf der notariellen Kauvertragsabwicklung Üblicherweise beinhaltet die notarielle Abwicklung folgende Schritte: 1. Notariatsbeauftragung : Sie, die Käufer*innen oder Sie beide beauftragen gemeinschaftlich ein Notariat damit, einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen. 2. Kaufvertragsentwurf : In der Regel hat das Notariat einen Kaufvertragsentwurf innerhalb von 3 bis 5 Werktagen erstellt, sofern alle notwendigen Infor- mationen zur Verfügung stehen. Das Notariat ver- schickt den Entwurf zur Durchsicht an alle Beteilig- ten per Post oder E-Mail. 3. Vorbesprechung und Terminvereinbarung : Häufig haben Käufer*innen und Verkäufer*innen noch den einen oder anderen Änderungswunsch oder Fra- gen. Diese lassen sich im Vorfeld entweder telefo- nisch, schriftlich oder persönlich klären. Jetzt sollte außerdem ein gemeinsamer Beurkundungstermin gefunden werden. 4. Notariatstermin : Der Termin wird meistens inner- halb von 2 Wochen nach Kaufvertragsentwurf an- beraumt. Während des Termins wird der Kaufver- trag von der Notar*in verlesen, Besonderheiten werden gegebenenfalls erläutert. Auch kleine Än- derungen können noch vorgenommen werden. Zum Schluss signieren beide Vertragsparteien den Vertrag. 5. Auflassungsvormerkung : Zur Sicherheit der Erwer- ber*innen, damit die Immobilie nicht ein zweites Mal verkauft werden kann, lässt das Notariat direkt nach demTermin im Grundbuch eine Auflassungs- vormerkung eintragen. Damit wird der geplante Wechsel der Eigentümerschaft markiert. 6. Verzicht auf Vorkaufsrecht : Das Notariat kümmert sich um die Einholung des Verzichts von Vorkaufs- rechten der Gemeinde oder Stadt. Diese machen nur ganz selten davon Gebrauch. 7. Zustimmung der Verwaltung : In Teilungserklärun- gen ist oft festgehalten, dass die Verwaltungsfirma einem Verkauf zustimmen muss. Das Notariat küm- mert sich um die Zustimmung. Die Verwaltung kann einen Verkauf ablehnen, sofern bisherige Eigentü- mer*innen bei der Eigentümergemeinschaft noch Schulden haben. 8. Grundschuldlöschung und/oder -bestellung : Sind noch alte, bereits abbezahlte Grundschulden im Grundbuch eingetragen, lässt das Notariat diese mithilfe entsprechender Formulierungen im Kauf- vertrag löschen beziehungsweise bestellt unter Hin- zunahme der neuen Eigentümer*innen eine neue Grundschuld. Diese Grundschuldbestellung müssen Käufer*innen separat beim Notariat beurkunden. Meist erfolgt dies im Anschluss an den Kaufver- tragsabschluss. 9. Grunderwerbsteuer und Unbedenklichkeitsbe- scheinigung : Arbeitet das Finanzamt zügig, werden Käufer*innen bereits jetzt aufgefordert, ihre anfal- lende Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Ist diese be- glichen, stellt das Finanzamt die sogenannte Un- bedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese leitet das Notariat an das Grundbuchamt weiter. Dieses ist angehalten, keine Eigentumsumschreibung ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzunehmen. 10. Kaufpreiszahlung : In der Regel benachrichtigt das Notariat rechtzeitig vor Kaufpreiszahlungsdatum Erwerber*innen und deren Bank, welche Kauf- preisteile wohin überwiesen werden sollen. Viel- leicht besteht noch eine valutierende abzulösende Restschuld der bisherigen Eigentümer*innen bei einer Bank, sodass nach Ablösung dieser nur der Restbetrag auf das Konto der Verkaufenden über- wiesen wird. 11. Übergabe : Ist der gesamte Kaufpreis gezahlt und das vereinbarte Datum für die Übergabe gekom- men, übergeben die Verkäufer*innen die Immobilie an die neuen Eigentümer*innen. 12. Eigentumsumschreibung : Ist das Notariat schrift- lich von den Verkäufer*innen benachrichtigt wor- den, dass alle Gelder eingegangen sind, stößt die- ses beim Grundbuchamt die Eigentumsum- schreibung an. Es kann mehrere Wochen dauern, bis die Erwerber*innen den Gebührenbescheid vom Grundbuchamt erhalten, worin auch mitge- teilt wird, dass das Grundeigentum übertragen ist. Mit der Eigentumsumschreibung beginnt auch die Frist für das Sonderkündigungsrecht der Gebäu- deversicherung. Auswahl des Notariats Es macht keinen Unterschied, ob Sie als Verkäufer*in das Notariat aussuchen oder die Käufer*in. Das No- tariat ist in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegen- stand der Beurkundung sind, unparteiisch. Notar*in- nen tragen ein öffentliches Amt, das der präventiven Rechtskontrolle dient. Traditionell wird in Deutschland der größte Teil der Notariatskosten von den Käufer*innen getragen, wes- halb diese meistens entscheiden, bei welchem Nota- riat die Beurkundung vorgenommen werden soll. Kommt der Punkt bei der Kaufpreisverhandlung nicht zur Sprache, können Sie davon ausgehen, dass die Erwerber*innen das Notariat bezahlen. Sie können jedoch auch festlegen, dass diese Kosten von Ihnen bezahlt oder zwischen beiden Vertragsparteien ge- teilt werden sollen. In den allermeisten Fällen wird ein Notariat in der Nähe der Immobilie ausgewählt, da diese einen elek- tronischen Grundbuch-Zugang zum regionalen Amts- gericht haben. Außerdem kennen die Büros vor Ort die Ansprechpartner*innen, Abläufe und üblichen Be- arbeitungszeiträume in den Ämtern. Die Beurkun- dung findet normalerweise in den Büroräumen des Notariats statt. In Ausnahmefällen findet sie in der zu verkaufenden Immobilie oder anderen Räumlichkei- ten statt. TIPP: Wahl des Notariats Haben Sie als Eigentümer*in ein Wunschnotariat, soll- ten Sie dieses am besten vor der Kaufpreisverhand- lung mitteilen. Oder: Wenn der Wunsch nicht allzu ent- scheidend ist, können Sie das Büro den Käufer*innen als unverbindlichen Vorschlagmitteilen, falls diese kein Notariat kennen. Eine umfängliche Liste mit Notaren, die in unserem Tätigkeitsgebiet arbeiten, finden Sie auf der Möllerherm Homepage unter Gratis-Wissen „Notar-Suche“ . Notarbeauftragung Für den Kontrakt braucht das Notariat diverse Anga- ben von Ihnen sowie den Käufer*innen. In der Regel benötigt es die unten genannten Angaben. Jede Im- mobilientransaktion ist individuell. Sollte das Notariat weitere Angaben benötigen, wird es sich mit Ihnen in Verbindung setzen: Vertragsparteien • Vollständige Namen und Anschriften • Steueridentifikationsnummern • Personalausweisdaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Personalausweisnummer) • Angaben zum Familienstand Bevollmächtigte Personen beziehungsweise Ver- tretende • Vollständiger Name und Anschrift • Personalausweisdaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Personalausweisnummer) • beglaubigte Vollmachten Kaufvertrag und Notartermin beim Immobilienverkauf Das Finanzamt verlangt Grunderwerbsteuer, in Schleswig-Holstein 6,5% des Kaufpreises Notare erstellen den Kaufvertragsentwurf und legen ihn den Beteiligten zu Prüfung vor

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